Girovertrag

Girovertrag
rechtliche Ausgestaltung des  Girogeschäfts (§§ 676f–676g BGB); Vereinbarung zwischen Bank und Kunde für das  Kontokorrent. Durch den G. wird ein Kreditinstitut verpflichtet, (1) für den Kunden ein Konto einzurichten, (2) eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben mit Wertstellung unter dem Datum, an dem der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden ist, und (3) abgeschlossene  Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln.
- Vgl. auch  Überweisungsgesetz.

Lexikon der Economics. 2013.

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